• Flussbarsch
  • Stauseen in Südtirol beherbergen praktisch ausnahmslos auch Bestände der Bachforelle
  • Marmorierte Forelle Etsch
  • Fließgewässer_3

Statut

Das Statut unseres Vereins

Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen «FishFirst» besteht ein Verein ohne Gewinnabsicht im Sinne der Art. 14-42 des ZGB mit Sitz am Wohnort des Präsidenten und jedenfalls in der Provinz Bozen.

Art. 2 Zweck
Der Verein bezweckt die Ausübung, Förderung, Unterstützung und Verbreitung einer zukunftsfähigen und nachhaltigen Angelfischerei auf allen Ebenen und in allen Belangen. Er setzt sich für eine schonende und gewässerspezifische angelfischereiliche Bewirtschaftung sowie eine daran angepasste Befischung ein. Voraussetzung dafür sind vitale Gewässer mit funktionierenden Wildfischpopulation, die beide im Mittelpunkt der Zielsetzung des Vereins stehen. Ein besonderes Anliegen ist dem Verein dabei die Vermittlung der Vereinsziele an Kinder und Jugendliche.

Art. 3 Mitgliedschaft; Aufnahme und Ausschluss
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, wobei die letzteren ihren Vertreter dem Vorstand namentlich bekanntzugeben haben.
Über die Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheidet der Vorstand auf Vorschlag von zwei Mitgliedern. Dieser kann das schriftlich eingereichte Gesuch abweisen. Das Mitglied erkennt mit seinem Beitritt zum Verein diese Statuten und insbesondere die Zielsetzung des Vereins an. Der Vorstand kann ein Mitglied, das seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt, die Vereinsstatuten missachtet, das Ansehen des Vereins beschädigt oder das sonst wie gegen die Interessen des Vereins verstößt, begründet ausschließen. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Entscheid an die Generalversammlung weiterziehen, die endgültig entscheidet.

Art. 4 Mitgliedschaft; Rechte und Pflichten
Das Mitglied beteiligt sich im Rahmen seiner Möglichkeiten an der Zielerreichung des Vereinszweckes. Diese Leistungen erbringt das Mitglied ehrenamtlich. Die Dauer der Mitgliedschaft ist unbeschränkt. Das Mitglied hat das Recht alle vom Verein angebotenen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, insbesondere die Teilnahme an Veranstaltungen. Im Rahmen der Generalversammlung haben alle volljährigen Mitglieder eine Stimme und können aktiv für alle Positionen innerhalb des Vereins kandidieren.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haften für den laufenden Jahresbeitrag. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jedes Anrecht auf das Vermögen des Vereins.

Art. 5 Beschaffung und Verwendung der Mittel

  • Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
  • einem festen Mitgliederbeitrag der von der Generalversammlung festgelegt wird
  • freiwilligen Beiträgen und Spenden von Mitgliedern oder Dritten
  • projektbezogenen Fördermitteln
  • Zuwendungen
  • Einkünfte aus speziellen, objektbezogenen Aktionen und Veranstaltungen

Eine Aufteilung der Einnahmen, auch in indirekter und/oder zeitversetzter Form, unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen. Eventuelle Verwaltungsüberschüsse können ausschließlich für den statutarisch festgelegten Vereinstätigkeiten verwendet werden.

Art. 6 Organisation
Die Organe des Vereins sind:
die Generalversammlung;
der Vorstand;

Art. 7 Generalversammlung
Die Generalversammlung findet jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Sie ist vom Vorstand schriftlich mindestens 15 Kalendertage vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Außerordentliche Versammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn dringende Geschäfte behandelt werden müssen oder wenn mindestens 10% der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangen.

Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:

  • Abnahme von Jahresbericht und -rechnung;
  • Genehmigung des Budgets
  • Genehmigung des Jahresprogramms;
  • Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder;
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins;
  • Beschlussfassung über sonstige Geschäfte, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden, inkl. der Festlegung des Mitgliedsbeitrages.

Die Generalversammlung ist in erster Einberufung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfe der Mitglieder beschlussfähig, in zweiter Einberufung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Beschlüsse über Änderungen der Statuten bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Abstimmenden. Es gilt das Prinzip: „Ein Mitglied, ein Sitz, eine Stimme“. Vertretungsvollmachten sind keine erlaubt.

Art. 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten sowie mindestens zwei weiteren Mitgliedern und werden von der Generalversammlung in demokratischer Wahl bestimmt. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Die Ausübung der Ämter erfolgt ehrenamtlich. Jedem Mitglied des Vereins stehen aktives und passives Wahlrecht zum Vorstand zu.
Der Vorstand übt sämtliche Funktionen aus, die nicht einem andern Organ übertragen sind.

Art. 9 Auflösung des Vereins
Die Generalversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen, sofern sich mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder dafür aussprechen.
Das noch vorhandene Vereinsvermögen wird an eine Organisation mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung überwiesen.

Art. 10 Schlussbestimmung
Diese Statuten treten mit der Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft. Für alle in diesem Statut nicht explizit festgehaltenen Bestimmungen gelten die einschlägigen Artikel des ZGB in geltender Fassung.